Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 49 EuInsVO – Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 49 EuInsVO verweisen
- Art. 48 EuInsVO – Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens
- Art. 50 EuInsVO – Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
- Anhang D EuInsVO
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