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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 49 EuInsVO – Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 49 EuInsVO verweisen

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