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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 44 EuInsVO – Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 dürfen nicht zur Folge haben, dass Gerichte einander die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation in Rechnung stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 44 EuInsVO verweisen

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„Was regelt Art. 44 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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