Die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 dürfen nicht zur Folge haben, dass Gerichte einander die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation in Rechnung stellen.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 44 EuInsVO – Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 44 EuInsVO verweisen
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