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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 60 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 60 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 60 EuGVVO

21 Entscheidungen zitieren Art. 60 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 14.11.2017 – VI ZR 73/17 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2011, II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 19 ff.).
  • BAG, Urt. v. 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B) · 5. Senat

    Leitsatz: Die Unterzeichnung eines in deutscher Sprache abgefassten schriftlichen Arbeitsvertrags darf der Arbeitgeber auch dann als Annahmeerklärung verstehen, wenn der Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist.
  • BGH, Urt. v. 09.03.2010 – XI ZR 93/09 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten . 2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells …
  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 720/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85 SGB IX, wenn eine der Varianten des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt und das Arbeitsverhältnis dem deutschen Vertragsstatut unterfällt.
  • BAG, Urt. v. 10.04.2014 – 2 AZR 741/13 · 2. Senat

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, Urt. v. 20.02.2014 – 2 AZR 864/12 · 2. Senat

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

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