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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 50 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 50 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 50 EuGVVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 50 EuGVVO.

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2026 – IX ZR 103/25 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.

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