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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 49 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 49 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 49 EuGVVO

4 Entscheidungen zitieren Art. 49 EuGVVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2026 – IX ZR 103/25 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.
  • BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – IX ZB 73/19 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
  • BGH, Beschl. v. 13.08.2009 – I ZB 43/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug (hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen in den Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin) ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Inland beschränkt ist. b) Die Erstellung eines Buchauszugs ist …
  • BGH, Beschl. v. 25.03.2010 – I ZB 116/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen. 2. Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuVTVO dar. 3. Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen …

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