Besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren, finden auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung, soweit sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 30 EuErbVO – Besondere Regelungen mit Beschränkungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 30 EuErbVO verweisen
- Art. 34 EuErbVO – Rück- und Weiterverweisung
Rechtsprechung zu Art. 30 EuErbVO
Eine Entscheidung zitiert Art. 30 EuErbVO.
BGH, Beschl. v. 24.06.2026 – IV ZB 24/25 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. 2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 30 EuErbVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 30 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“