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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 31 EuErbVO – Anpassung dinglicher Rechte

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

Rechtsprechung zu Art. 31 EuErbVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 31 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen lediglich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren. (Rn. 15) 2. Einem in der Form des Zeugentestaments verfassten Testament eines Erblassers US-amerikanischer Staatsangehörigkeit mit …
  • EuGH, Urt. v. 12.10.2017 – C-218/16 · Zweite Kammer

    Verfahren auf Betreiben von Aleksandra Kubicka. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis – Anwendungsbereich – Immobilie, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, der kein …

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2026 – IV ZB 24/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. 2. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist.

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