Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
EStG · Einkommensteuergesetz
§ 97 EStG – Übertragbarkeit
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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