Zum Inhalt springen
Zitierfest

EStG · Einkommensteuergesetz

§ 97 EStG – Übertragbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 97 EStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 97 EStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten