Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
§ 2a ErbStG – Rechtsfähige Personengesellschaft
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Rechtsprechung zu § 2a ErbStG
Eine Entscheidung zitiert § 2a ErbStG.
FG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2024 – 4 K 263/22 · 4. Senat
Keine Steuerbegünstigung für mittelbare Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
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