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Zitierfest

EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

§ 67 EnWG – Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 EnWG verweisen

  • § 91 EnWG – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 67 EnWG

23 Entscheidungen zitieren § 67 EnWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 94/23 · Kartellsenat

    Leitsatz: Eigenkapitalzinssatz V 1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II; vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 - …
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – EnVR 10/24 · Kartellsenat

    Leitsatz: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur Die in das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellte Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen umfasst auch eine Veröffentlichung in zusammengefasster Form sowie die namentliche Nennung des betroffenen Unternehmens (hier: Bekanntgabe einer Untersagungsverfügung durch Pressemitteilung).
  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 32/22 · Kartellsenat

    Leitsatz: Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV 1. Bei der Bestimmung des Produktivitätsfaktors entfalten § 12 ARegV und die Anlage 3 zu § 12 ARegV keine Geltung. Die vom Senat bei der Ermittlung der individuellen Effizienzwerte nach § 12 ARegV für erforderlich gehaltene Anpassung der Werte der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) dahin, dass alle als effizient ermittelten Netzbetreiber …
  • BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 12/12 · Kartellsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Konstanz GmbH 1. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt. 2. Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die …
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 80/23 · Kartellsenat

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – EnVR 88/23 · Kartellsenat

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