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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 316a EGStGB – Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu Art. 316a EGStGB

2 Entscheidungen zitieren Art. 316a EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 13.10.2011 – 2 BvR 1509/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Aussetzung der …

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2013 – V ZB 201/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind verfassungsgemäß. 2. Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen.

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