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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 316 EGStGB – Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu Art. 316 EGStGB

3 Entscheidungen zitieren Art. 316 EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 3 StR 235/19 · 3. Strafsenat

    Nachträgliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2010 – 3 StR 502/09 · 3. Strafsenat

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen

  • BGH, Beschl. v. 16.09.2009 – 2 StR 253/09 · 2. Strafsenat

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