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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 300 EGStGB – Übertretungen

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298, 299 sind anzuwenden.

(2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Strafgesetzbuches außer Betracht.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 300 EGStGB verweisen

  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -