Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 298 EGStGB – Mindestmaß der Freiheitsstrafe

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.

(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 298 EGStGB verweisen

  • Art. 300 EGStGB – Übertretungen
  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 298 EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 298 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten