Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 302 EGStGB – Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 302 EGStGB verweisen
- Art. 326 EGStGB – Inkrafttreten, Übergangsfassungen
- Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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