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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 1 EGStGB – Geltung des Allgemeinen Teils

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 1 EGStGB verweisen

  • Art. 316f EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

Rechtsprechung zu Art. 1 EGStGB

2 Entscheidungen zitieren Art. 1 EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 24.06.2014 – VI ZR 315/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Werden gegen das Organ einer Gesellschaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a LugÜ II. Eine internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugGÜ I/II ergeben. 2. Beim Schweizer Nachlassverfahren handelt es sich um ein …
  • BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 StR 80/25 · 4. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester

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