Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 16.02.2024 – Lv 16/23
Leitsatz
1. Geht es um die Anwendung materiellen Bundesrechts durch Gerichte des Landes, prüft der Verfassungsgerichtshof im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich, ob sich die Auslegung und Anwendung des materiellen Bundesrechts so weit von allen denkbaren und vertretbaren Interpretationen des Bundesrechts entfernt, dass sie als Verletzung des Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit erweist.
2. Dem Grundrecht der Freiheit der Person und dem ihm innewohnenden Schuldgrundsatz entspricht sowohl nach Bundes- als auch nach Landesverfassungsrecht, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage von § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB nur widerrufen werden darf, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit nachweislich zahlungsfähig war und eine ihm erteilte Geldauflage schuldhaft nicht beglichen hat.
3. Strafgerichtliche Entscheidungen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung einer Geldauflage widerrufen, obwohl der Verurteilte künftige Verbindlichkeiten erwartet oder sein bewegliches Vermögen nicht eingesetzt hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 84.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beträgt 8.400 €.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer ist durch seit dem 17.06.2020 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde auferlegt, einen Geldbetrag von 100.000 € an die Staatskasse zu zahlen. Das Urteil folgte einer Verständigung (§ 257c StPO). Von der Geldauflage hat der Beschwerdeführer nach Androhung des Widerrufs der Strafaussetzung am 10.03.2023 6.000 € und nach Widerruf der Strafaussetzung am 25.09.2023 10.000 € gezahlt.
Das Landgericht Saarbrücken hat nach umfangreichen Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers während der Bewährungszeit und Anhörung des Beschwerdeführers dazu die Strafaussetzung durch Beschluss vom 14.09.2023 (2 BRs 6/20) widerrufen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 13.11.2023 (1 Ws 224/23), der am 20.11.2023 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen die ihm erteilte Auflage gröblich und beharrlich vorwerfbar verstoßen, weil er die Geldauflage trotz der in dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken im Einzelnen dargestellten Leistungsfähigkeit nur zu einem geringen Teil erfüllt habe; der bis zu der Beschwerdeentscheidung geleistete Geldbetrag wurde mit 63 Tagen auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 20.12.2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung verschiedener Grundrechte der Verfassung des Saarlandes rügt.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung ist die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes durch eine auf materiellem Bundesrecht (§ 56f StGB) beruhende Entscheidung saarländischer ordentlicher Gerichte rügt, an sich statthaft. Die vereinzelte Annahme (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 01.11.2023, § 56f StGB Rn. 48), Art.1 Abs. 2 S. 2 EGStGB schließe eine Jurisdiktionskompetenz der Verfassungsgerichte der Bundesländer in Fällen des Widerrufs einer Strafaussetzung aus, lässt sich schon aus dem die Gesetzgebungsgewalt der Bundesländer betreffenden Wortlaut der Norm nicht herleiten. Sie setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, dass es bei der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle von Widerrufsentscheidungen um die grundrechtsgeleitete Anwendung von Bundesrecht geht, die als solche, nämlich als Ausführung von Bundesgesetzen durch die Bundesländer als eigener Angelegenheit, die Ausübung von Landesstaatsgewalt darstellt, die der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Maßstäbe und Grenzen der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergeben sich allerdings ausschließlich aus der Verfassung des Saarlandes. Danach ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zunächst befugt, Akte der Gerichtsbarkeit des Landes am Maßstab der grundlegenden justiziellen Gewährleistungen der Verfassung des Saarlandes zu messen, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den justiziellen Garantien des Grundgesetzes auszulegen sind. Sodann gilt in Fällen, in denen die Gerichte des Landes materielles Bundesrecht angewendet haben: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist nicht zu einer – gewissermaßen „revisionsrechtlichen“ – Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts befugt. Er darf auch insoweit – anders als das Bundesverfassungsgericht – nicht kontrollieren, ob es den Gerichten des Landes bei der Auslegung des materiellen Bundesrechts unterlaufen ist, den Einfluss von Grundrechten des Grundgesetzes oder ihr Gewicht verkannt zu haben. Geht es um die Anwendung materiellen Bundesrechts, prüft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lediglich, ob die Interpretation des Bundesrechts durch das Landesgericht jener durch Bundesgerichte entspricht – und sieht dann von vornherein von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Verfassung des Saarlandes ab –, oder ob sie sich jedenfalls im Rahmen vertretbarer Interpretationen des Bundesrecht hält, die das Ergebnis einer gleichfalls vertretbaren bundesgerichtlichen Auslegung sein können. Ist das der Fall, ist dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine inhaltliche – landesgrundrechtlich geleitete – Prüfung versagt. Die Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes erstreckt sich also nur und ausschließlich darauf, ob sich die landesgerichtliche Auslegung und Anwendung des materiellen Bundesrechts so weit von allen denkbaren und vertretbaren Interpretationen entfernt, dass sie nicht mehr als eine Anwendung von Bundesrecht, sondern als objektive Willkür, also als eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit, betrachtet werden muss, wenn Abhilfe durch Bundesgerichte rechtlich nicht möglich ist (VerfGH Beschl. v. 09.07.2018 lv 12/17).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Ihr Gegenstand sind Entscheidungen von Landesgerichten. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf eine Verletzung des ihm durch die Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 3 S. 1 SVerf i.V.m. Art 13 S. 1 SVerf), aus dem auch der Schuldgrundsatz folgt (Dürig/Scholz/Herzog/Mehde, 102.EL 2023, Art. 104 GG Rn. 162). Ferner macht er eine Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf), des Grundrechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf) und der Handlungsfreiheit (Art. 2 S. 1 SVerf) geltend. Eine Verletzung des Grundrechts der Handlungsfreiheit (Art. 2 S. 1 SVerf) geltend zu machen ist der Beschwerdeführer allerdings nicht befugt. Soweit der sachliche Schutzbereich anderer Grundrechte – wie hier vor allem jener des Grundrechts der Freiheit der Person – berührt ist, ist die Gewährleistung des Art. 2 S. 1 SVerf subsidiär. Die von ihm bezeichneten anderen grundrechtlichen Beeinträchtigungen sind nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen.
Die Beschwerdefrist ist durch den Eingang der Verfassungsbeschwerde am 20.12.2023, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.11.2023 am 21.11.2023, gewahrt. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist strafprozessrechtlich ebensowenig gegeben wie eine andere Möglichkeit der Abhilfe der grundrechtlichen Beschwer.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
1.
Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei kein faires Verfahren gewährt worden, ist von vornherein nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat seine Leistungsfähigkeit umfassend geprüft und ihm persönlich mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Einwände gegen den Widerruf der Strafaussetzung vorzubringen. Was die Begründung der Verfassungsbeschwerde damit meint, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Bewährung nicht hinreichend aufgeklärt worden seien und der Beschwerdeführer nicht in das Verfahren einbezogen worden sei, erschließt sich angesichts der tatsächlichen Beteiligung des dabei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers daher von vornherein nicht.
2.
Das Grundrecht der Freiheit der Person ist nicht verletzt. Das gilt auch, soweit es mit dem Schuldgrundsatz gewährleistet, dass eine freiheitsentziehende Sanktion auch nicht vollstreckt wird, ohne dass das auf einem schuldhaften Verstoß gegen Auflagen und Weisungen beruht. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem in verfassungsrechtlicher Hinsicht gerecht.
Der Widerruf der unter einer Geldauflage erfolgten Strafaussetzung setzt nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die Geldauflage voraus. Ein „gröblicher“ Verstoß liegt nach der Rechtsprechung der Strafgerichte vor, wenn er schwer wiegt, das heißt objektiv von Gewicht und subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, ist. Voraussetzung ist Zahlungsfähigkeit oder selbst verschuldete Zahlungsunfähigkeit. „Beharrlich“ ist der Verstoß, wenn er von einer gewissen Dauer ist oder wiederholt erfolgt (LK-StGB/Hubrach, 13. Aufl. 2022, § 56f Rn. 25; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56f Rn. 16 m.w.N.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Ostendorf/Bartsch, NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 56f Rn. 10; OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 11815; OLG Jena BeckRS 2005, 153332).
Den angegriffenen Entscheidungen liegen diese Voraussetzungen zugrunde. Dass sie tatsächlich gegeben sind, haben das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht nach sorgfältigen und gründlichen Ermittlungen und mit eingehenden, abwägenden und auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht uneingeschränkt überzeugenden Gründen angenommen.
Sie haben dabei zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer – unbestritten – während der gesamten Dauer der Bewährungszeit über ausreichende Mittel verfügt hat, um die Geldauflage wenigstens zu erheblichen Teilen erfüllen zu können. Er hat bei der Sparkasse Neunkirchen über Guthaben zwischen rund 48.000 € und rund 37.000 € verfügt. Auf Konten bei der Kreissparkasse St. Wendel hat er noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungsfrist Guthaben von rund 48.600 € und rund 11.700 €. Ferner war er Inhaber von Wertpapieranlagen in Höhe von rund 30.000 €. Davon abgesehen war er Eigentümer eines Wohnmobils (Campers), das er für 58.000 € veräußert hat.
Dem Grundrecht der Freiheit der Person und dem ihm innewohnenden Schuldgrundsatz entspricht sowohl nach Bundes- als auch nach Landesverfassungsrecht, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage von § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nur widerrufen werden darf, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit nachweislich zahlungsfähig war und eine ihm erteilte Geldauflage schuldhaft nicht beglichen hat. Die gegen die Annahme der Zahlungsfähigkeit und der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen die Geldauflage erhobenen, durch das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht festgestellten und von dem Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde wiederholten Einwände tragen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht einmal im Ansatz. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend auch weder Rechtsprechung noch Stimmen der Rechtslehre darlegen können, nach denen in einem dem seinen vergleichbaren Fall ein Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht kommt.
Dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit künftig fällig werdende Steuerverbindlichkeiten erwartet hat, ist auf der Hand liegend irrelevant. Ausgabenerwartungen mögen die Hoffnung auf den Fortbestand des Vermögens schmälern, nicht aber schon das Vermögen selbst. Nichts Anderes gilt für den Umstand, dass im Laufe der Bewährungszeit eine Verschlechterung seiner Einnahmesituation durch die vorübergehende coronabedingte Schließung der von ihm betriebenen Spielhallen und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eintrat. Beides hat sein vorhandenes Vermögen nicht derart belastet, dass er daraus keine nennenswerten Zahlungen auf die Geldauflage hätte zahlen können. Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mag zu einer Verminderung seiner laufenden Einnahmen geführt haben, hat sein Vermögen jedoch nicht geschmälert. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht gehalten gewesen, vorhandenes Vermögen – den Wert seines Wohnmobils – zur Begleichung der Geldauflage einzusetzen, sondern sei befugt gewesen, sich aus dem Verkaufserlös ein neues Wohnmobil anzuschaffen, ist abwegig. Zur Begleichung von Geldauflagen muss stets Vermögen eingesetzt werden. Soweit er im Strafvollstreckungsverfahren vorgebracht hat, das Wohnmobil, ein „Camper“, gehöre zum Betriebsvermögen seines Spielhallenunternehmens, leuchtet das schon steuerrechtlich nicht von vornherein ein, ändert aber nichts an der (wenn auch möglicherweise steuernachteiligen) Möglichkeit, diesen Vermögenswert zu nutzen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist damit der Einwand gleichfalls unerheblich.
Damit halten sich die angegriffenen, das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend und eingehend berücksichtigenden Entscheidungen in jedem Fall in dem Rahmen einer aus verfassungsrechtlicher Sicht uneingeschränkt vertretbaren Anwendung des materiellen Bundesrechts. Eine irgendwie geartete Verkennung grundrechtlicher Maßstäbe kann ihnen nicht im Ansatz entgegengehalten werden.
Es kommt hinzu: Die Geldauflage, durch deren Höhe letztlich trotz der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers die Verständigung auf eine Strafaussetzung ermöglicht wurde, hat auch die Funktion, Ausgleich für die an sich gebotene schuldangemessene Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu sein. Würde man den Einwänden des Beschwerdeführers folgen, würde damit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz schuldangemessenen Strafens und der Rechtsanwendungsgleichheit allen gegenüber geradezu zuwidergehandelt.
III.
Der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahren ist in Höhe dennoch ausstehenden Geldauflage festgesetzt worden.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Küntzer)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 2 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 13 SVerf SL, Art. 3 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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