§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.
EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 43 EGGVG
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 43 EGGVG verweisen
- § 112 ArbGG – Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
- § 159 FGO
- § 209 SGG
- § 175 VwGO
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