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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 43 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 EGGVG verweisen

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