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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 248 § 6 EGBGB – Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

  • 1. die maximale Ausführungsfrist,
  • 2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
  • 3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 6 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 248 § 6 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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