Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 5 EGBGB – Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 5 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 248 § 5 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“