Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 18 EGBGB – Informationspflichten Dritter
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 248 § 18 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“