Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden über alle Entgelte für eine Geldabhebung entsprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15 sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bargeldes zu unterrichten.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 17a EGBGB – Informationspflichten des Bargeldabhebungsdienstleisters
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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