Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 248 § 19 EGBGB – Abweichende Vereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 248 § 19 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 248 § 19 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“