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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 247 § 17 EGBGB – Angaben bei geduldeten Überziehungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
  • 2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.

(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. das Vorliegen einer Überziehung,
  • 2. den Betrag der Überziehung,
  • 3. den Sollzinssatz und
  • 4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 247 § 17 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 247 § 17 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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