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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 247 § 16 EGBGB – Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
  • 2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
  • 3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
  • 4. den neuen Saldo,
  • 5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
  • 6. den angewendeten Sollzinssatz,
  • 7. die erhobenen Kosten und
  • 8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 247 § 16 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 247 § 16 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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