Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 233 § 13a EGBGB – Vormerkung zugunsten des Fiskus
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 233 § 13a EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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