Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 180 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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