Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 179 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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