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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 179 EGBGB

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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