In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 167 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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