Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 168 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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