In Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Personen, in Ansehung derjenigen Personenvereine, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt haben.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 166 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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