Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 125 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 125 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“