Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 123 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 123 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“