Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 105 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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