Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 104 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt Art. 104 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“