Die Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative nach Treu und Glauben und sorgfältig freiwillige Untersuchungen durchführen oder andere Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten treffen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Anforderungen dieser Verordnung nachzukommen.
DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste
Art. 7 DSA – Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 7 DSA verweisen
- Art. 34 DSA – Risikobewertung
- § 7 DDG – Beschränkte Verantwortlichkeit
Rechtsprechung zu Art. 7 DSA
Eine Entscheidung zitiert Art. 7 DSA.
EuG, Urt. v. 03.09.2025 – T-348/23 · Siebte erweiterte Kammer
Zalando SE gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Benennung einer sehr großen Online-Plattform – Einrede der Rechtswidrigkeit – Art. 33 Abs. 1 und 4 der Verordnung 2022/2065 – Rechtssicherheit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht.