Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 48d DRiG – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
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