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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 48d DRiG – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 48d DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48d DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

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