Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
Eine Entscheidung zitiert § 49 DRiG.
BVerwG, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 P 4.24 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Die nach § 70 Abs. 2 BPersVG erforderliche Unterrichtung muss ebenso wie die Beantragung der Zustimmung zur beabsichtigten Vornahme einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Personalvertretungsgremium erfolgen. Mit der sich daraus ergebenden Rechtspflicht des Dienststellenleiters geht notwendig eine entsprechende Prüfungsverpflichtung einher. 2. Gelangt der …
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