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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 49 DRiG – Richterrat und Präsidialrat

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet

  • 1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
  • 2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.

Rechtsprechung zu § 49 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 49 DRiG.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 P 4.24 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die nach § 70 Abs. 2 BPersVG erforderliche Unterrichtung muss ebenso wie die Beantragung der Zustimmung zur beabsichtigten Vornahme einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Personalvertretungsgremium erfolgen. Mit der sich daraus ergebenden Rechtspflicht des Dienststellenleiters geht notwendig eine entsprechende Prüfungsverpflichtung einher. 2. Gelangt der …

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