Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 48c DRiG – Teilzeitbeschäftigung
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48c DRiG verweisen
- § 48d DRiG – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
- § 62 DRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts
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