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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 40 DRiG – Schiedsrichter und Schlichter

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann.

(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 40 DRiG

3 Entscheidungen zitieren § 40 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.03.2016 – I ZB 99/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte …
  • BGH, Beschl. v. 18.06.2014 – III ZB 89/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn das Schiedsgericht zugleich in einem Schiedsspruch über Teile des Streitgegenstands entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. September 2013, III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333). 2. Zur Frage der (teilweisen) …
  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 2 C 23/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten kann nur dann wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf dessen frühere Amtsführung zulässt. 2. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich nur aus einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, nicht aber aus einem Zusammenhang mit einer früheren …

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