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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 12 DRiG – Ernennung auf Probe

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

Rechtsprechung zu § 12 DRiG

3 Entscheidungen zitieren § 12 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 5 StR 513/18 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe

  • BVerfG, Beschl. v. 09.03.2022 – 2 BvR 91/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz in einer dienstrechtlichen Sache (Entlassung einer Richterin auf Probe wegen einer Dienstpflichtverletzung gem § 22 Abs 3 DRiG)

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZB 55/09 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlandesgericht befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess.

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