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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 13 DRiG – Verwendung eines Richters auf Probe

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 13 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 13 DRiG.

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 5 StR 513/18 · 5. Strafsenat

    Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe

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