Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 13 DRiG – Verwendung eines Richters auf Probe
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 13 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 13 DRiG.
BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 5 StR 513/18 · 5. Strafsenat
Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe
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„Was regelt § 13 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“