Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 11 DRiG – Ernennung auf Zeit
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 11 DRiG
Eine Entscheidung zitiert § 11 DRiG.
BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat
Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
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