Zum Inhalt springen
Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 11 DRiG – Ernennung auf Zeit

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

Rechtsprechung zu § 11 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 11 DRiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

Weitere Entscheidungen zu § 11 DRiG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten