(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:
- a) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
- b) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;
- c) operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nach Artikel 7;
- d) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;
- e) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;
- f) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;
- g) Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;
- h) Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;
- i) der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;
- j) der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;
- k) der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;
- l) der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und
- m) der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.
(2) Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.