Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor
Art. 45 DMA – Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.
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