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Zitierfest

DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor

Art. 17 DMA – Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.

(1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufzuführen sind. Die Kommission bemüht sich, ihre Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt abzuschließen. Zum Abschluss ihrer Marktuntersuchung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Entscheidung dargelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) Im Zuge einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In der vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass es angezeigt ist, dieses Unternehmen als Torwächter im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 zu benennen und die relevanten zentralen Plattformdienste in der Liste nach Artikel 3 Absatz 9 zu führen.

(3) Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 vorgebracht hat, die die Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 eindeutig entkräften, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen.

In diesem Fall bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels mitzuteilen.

(4) Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 8 ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter, das hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so kann sie lediglich eine oder mehrere der Verpflichtungen des Artikels 5 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 6 Absätze 4, 7, 9, 10 und 13, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Torwächter für anwendbar erklären. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter auf unfaire Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 17 DMA verweisen

Rechtsprechung zu Art. 17 DMA

3 Entscheidungen zitieren Art. 17 DMA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 08.07.2026 – T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24 · Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern

    Apple Inc. und Apple Distribution International Ltd gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Einleitung einer Marktuntersuchung – Abschluss einer Marktuntersuchung – Interoperabilität – Zentrale Plattformdienste – …

  • EuG, Urt. v. 03.06.2026 – T-1078/23 · Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern

    Meta Platforms, Inc. gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Begriff ‚zentraler Plattformdienst‘ – Online-Dienste sozialer Netzwerke – Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst – Online-Vermittlungsdienst – …

  • EuG, Urt. v. 17.07.2024 – T-1077/23 · Achte erweiterte Kammer

    Bytedance Ltd gegen Europäische Kommission. Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Onlinedienst eines sozialen Netzwerks – Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung 2022/1925 – Anforderungen – Vermutungen – Widerlegung der Vermutungen – Verteidigungsrechte – …

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