Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 8 DepotG – Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 8 DepotG verweisen
- § 9a DepotG – Sammelurkunde
- § 9b DepotG – Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung
- § 9c DepotG – Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
- § 358 KAGB – Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1
Rechtsprechung zu § 8 DepotG
2 Entscheidungen zitieren § 8 DepotG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 24.09.2015 – IX ZR 272/13 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1a. Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt. 1b. Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelmäßig nicht der verbrieften …
BGH, Urt. v. 18.03.2025 – XI ZR 59/23 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht …
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