§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 9 DepotG – Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 DepotG verweisen
- § 9a DepotG – Sammelurkunde