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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 9 DepotG – Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 DepotG verweisen