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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 7 DepotG – Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.

(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 DepotG verweisen

  • § 8 DepotG – Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
  • § 9a DepotG – Sammelurkunde
  • § 9b DepotG – Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung
  • § 9c DepotG – Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
  • § 358 KAGB – Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1

Rechtsprechung zu § 7 DepotG

3 Entscheidungen zitieren § 7 DepotG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 24.09.2015 – IX ZR 272/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt. 1b. Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelmäßig nicht der verbrieften …
  • BGH, Urt. v. 18.03.2025 – XI ZR 59/23 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht …
  • BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – VII ZB 14/15 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden (Fortführung von BGH, Beschluss …

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