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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Erwägungsgrund 14 CRR

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die bedeutendsten Empfehlungen des De-Larosière-Berichts, die später in der Union umgesetzt wurden, bestanden in der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks und eines europäischen Regelungsrahmens für die Finanzaufsicht auf Makroebene, die beide zusammen Finanzstabilität sicherstellen sollen. Das einheitliche Regelwerk gewährleistet einen soliden und einheitlichen Regelungsrahmen, der dem Binnenmarkt förderlich ist und Aufsichtsarbitrage verhindert. Innerhalb des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen können sich die Makroaufsichtsrisiken allerdings aufgrund der Bandbreite nationaler Besonderheiten in mancher Hinsicht insofern unterscheiden, als dass beispielsweise Struktur und Größe des Bankensektors im Vergleich zur Wirtschaft allgemein und der Kreditzyklus variieren.

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